Als Familie zählt man in Berlin nur, wenn man mindestens 2 minderjährige Kinder sein eigen nennt. Bei allein erziehenden genügt ein Kind. Gefördert wird der Aufenthalt in einer so genannten Familienferienstätte und vergleichbaren Einrichtungen in Deutschland. Allerdings darf der Aufenthalt dort nur alle 2 Jahre erfolgen. Wie immer hat man keinen Rechtsanspruch auf eine derartige Förderung. Man ist also auf die besondere Gnade des Bearbeiters angewiesen.
Auch in Berlin zieht man das so genannte Nettoeinkommen heran. Dort definiert es sich allerdings ganz anders als beispielsweise in Bayern. In Berlin wird alles zusammengerechnet, was irgendwie mit Geld zu tun hat. Großzügiger Weise wird von diesem Familienettoeinkommen noch die Nettowarmmiete abgezogen (was ist die Nettowarmmiete? Die Kaltmiete zuzüglich Wärme – wo ist da der Sinn?) Wie hoch das Familiennettoeinkommen am Ende dann doch sein darf, um in die Förderung zu gelangen, war nicht zu ermitteln. Hier wird man sicherlich Kontakt mit der Arbeiterwohlfahrt, dem Deutschen Familienverband oder der Beratung und Leben GmbH aufnehmen müssen, um näheres zu erfahren.
Auch bei der Urlaubsdauer hüllt sich das Land Berlin in Schweigen. Zumindest war zu erfahren, dass es mindestens 7 Übernachtungen sein müssen.
Flexibel ist hingegen die Zuschussleistung. Sie variiert von 0,50 € bis zu 10 € je Tag und Person. Großfamilien mit 6 oder mehr Angehörigen bekommen sogar mehr als 10 €. Wie auch das Land Mecklenburg-Vorpommern kennt das Land Berlin einen Fahrgeldzuschuss. Hier beträgt er jedoch üppige 40 € je Teilnehmer und ist damit doppelt so hoch wie im Land Mecklenburg-Vorpommern.













